Verwaltungsgerichtshof Hessen gibt Klage von Privatperson gegen BaFin statt
Kassel (ddp-hes). Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss amtliche Informationen
über eine von ihr beaufsichtigte Bank auf Verlangen vorlegen. Wie der
Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem am Dienstag
veröffentlichten Beschluss entschied, sind Bundesbehörden wie die
BaFin gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz «unter bestimmten
gesetzlichen Voraussetzungen und Einschränkungen dazu verpflichtet,
jedermann Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren».
Im konkreten Fall hatte eine Privatperson Einsicht in
BaFin-Unterlagen über eine Bank verlangt, um gegen diese
zivilrechtlich vorzugehen. Der Kläger warf der Bank
Spekulationsgeschäfte zu seinen Lasten vor. Die BaFin lehnte das nach
Darstellung des VGH aus Furcht davor ab, Banken und Finanzinstitute
könnten ihre freiwillige Zusammenarbeit mit der Behörde dann
einstellen oder einschränken, was ihrem Kontrollauftrag schadete.
Zudem enthielten die Unterlagen Geschäftsgeheimnisse der Bank und
personenbezogene Daten. Diese zu schwärzen, sei bei einem Aktenumfang
von rund 7500 Seiten ein unverhältnismäßiger Aufwand.
Der VGH entschied, die Einwände der BaFin griffen zu kurz. Die
bloße Furcht vor nachlassender Kooperationsbereitschaft der Banken
genüge nicht, um das Recht auf Informationszugang einzuschränken. Der
Verwaltungsaufwand sei für eine Behörde im «üblichen Umfang». Welche
Informationen dem Kläger wegen des Geheimhaltungsbedarfs der Bank
tatsächlich weitergegeben werden dürfen, müsse in einem weiteren
Verfahren überprüft werden.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.
(AZ: 6 A 1684/08)
(ddp)
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