Auch die Krankenkassen unterstützen Eltern
Mutterschaftsgeld
Nicht alleine der Staat, auch die Krankenkassen unterstützen Familien in besonderer Weise z. B. mit dem Mutterschaftsgeld für Frauen im Mutterschutz (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt). Das Mutterschaftsgeld entspricht dem Nettogehalt, wobei die Krankenkasse für jeden Tag € 13 zahlt, der Arbeitgeber den Rest. Privat Versicherte erhalten dagegen einmalig € 210. Selbstständige erhalten Mutterschaftsgeld nur, wenn sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, dann wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes ausgezahlt.
Weitere Informationen und ein Online-Formular finden Sie auf der Seite der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes:
www.mutterschaftsgeld.de
Eltern-Kind-Kuren
Im Falle einer schweren oder chronischen Erkrankung gewährt die Krankenkasse für drei Wochen oder länger eine Vater/Mutter-Kind-Kur. Dabei bezahlt man selbst zehn Euro pro Kalendertag und höchstens zehn Prozent der Fahrtkosten, den Rest übernimmt die Krankenkasse. Wenn das Kind nicht zuhause versorgt werden kann oder die Trennung vom Elternteil vom Arzt als unzumutbar eingestuft wird, darf das Kind mit zur Kur. Umgekehrt dürfen Eltern natürlich auch ihr Kind zu einer Kur begleiten, wenn dies vom Arzt gleichfalls attestiert ist. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des Mutter-Kind-Hilfswerkes oder des Müttergenesungswerkes:
www.mutter-kind-hilfswerk.de
www.muettergenesungswerk.de

Finanzielle Unterstützung vom Finanzamt
Freibeträge oder Kindergeld
Eltern bekommen entweder Kindergeld oder können von steuerlichen Freibeträgen profitieren. Welche Variante am Vorteilhaftesten ist, errechnet das Finanzamt bei der Einkommenssteuererklärung. In jedem Fall gelten bei den Freibeträgen die gleichen Altersgrenzen wie beim Kindergeld.
Das Finanzamt gewährt Freibeträge in Höhe von € 3.863 pro Kind für Ehepaare. Hinzu kommen € 2.160 für Betreuung und Ausbidung bis zu einem Alter von 18 Jahren, in manchen Fällen auch bis 25 Jahren. Auch Alleinerziehende erhalten Freibeträge in voller Höhe, wenn der andere Elternteil nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist, seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder verstorben ist.
Betreuungskosten von der Steuer absetzen
Sowohl Alleinerziehende als auch Doppelverdiener können für Ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Betreuungskosten, bis zu € 4000, als Werbungskosten absetzen. Verdient nur ein Elternteil Einkommen, können nur die Betreuungskosten für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren als Sonderausgaben abgesetzt werden. Hinzu kommt, dass Alleinverdiener nur die Kosten für den Kindergarten absetzen können. Als Ausgleich können sie jedoch für Kinder bis drei Jahren als auch von 7 bis 14 Jahren 20 % der Kosten, höchstens jedoch € 600, einer Betreuungshilfe als auch einer haushaltsnahen Dienstleistung von der Steuer absetzen.

Weitere steuerliche Vorteile...
Alleinerziehende, die Kindergeld erhalten, können einen pauschalen Freibetrag von € 1.308 absetzen.
Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern 30 % des Schulgeldes für eine staatlich anerkannte Privatschule in Deutschland oder dem EU-Ausland als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Hierbei gilt ein Höchstbetrag von € 5000.
Stiftungen helfen im Notfall
Für Familien, die unverschuldet in Not geraten, gibt es die Möglichkeit sich an die Bundesstiftung „Mutter und Kind", „Familien in Not" sowie andere Landesstiftungen zu wenden. Hier bekommen Schwangere, Alleinerziehende und Eltern in finanziellen Notlagen unter anderem Hilfe für Schwangerschaftsbekleidung, Babyerstausstattung oder Haushalts-und Betreuungshilfe. Welche Stiftungen es gibt und welche Angebote diese bereit stellen, kann man auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erfahren:
http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=26424.html
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