In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird berechnet aus der Differenz des sogenannten pauschalierten Nettoentgeltes aus dem Sollentgelt und dem Istentgelt. Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte, Einmalzahlungen und Entgelte für Mehrarbeit nicht mitgerechnet. Das Istentgelt ist dagegen das im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum des Kurzarbeitergeldes) erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile einschließlicher der Entgelte für Mehrarbeit. Das pauschalierte Nettoentgelt wird ermittelt, indem das auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundete Brutto-Soll- und Istentgelt um die Sozialabgaben, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vermindert wird.
Aus der sich ergebenden Differenz wird das Kurzarbeitergeld , abhängig vom Familienstand des Beschäftigten, in zwei verschiedenen Leistungshöhen ausgezahlt:
- 60 % erhalten Arbeitnehmer ohne Kind
- 67 % erhalten Arbeitnehmer mit Kind
Sie können das Kurzarbeitergeld für Ihre Mitarbeiter entweder manuell berechnen oder es sich einfach machen: Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit finden Sie einen praktischen Kurzarbeitergeld-Rechner sowie eine Reihe von Tabellen zur Ermittlung des ausgezahlten Betrages!
Was muss ich beachten, wenn ich in meinem Unternehmen Kurzarbeit einrichten möchte?
Kurzarbeit kann in der Regel nicht einseitig vom Arbeitgeber eingeführt werden. Sie müssen sich also mit jedem betroffenen Mitarbeiter über diese Maßnahme einigen. Wenn ein Mitarbeiter die Kurzarbeit ablehnt, bleibt Ihnen nur der Weg über eine Änderungskündigung.
Um sich für die Zukunft einen rechtlich größeren Spielraum zu sichern, sollten Sie in den Arbeitsverträgen die Möglichkeit der einführung von Kurzarbeit festschreiben. Eine entsprechende Musterformulierung könnte folgendermaßen lauten:
„Der Arbeitgeber ist berechtigt, aus aus betrieblichen gründen mit einer Ankündigung von 7 Tagen eine Verkürzung der Arbeitszeit für den ganzen Betrieb oder einzelne Abteilungen einzuführen. Der Vergütungs- und Beschäftigungsanspruch verringert sich im Verhältnis der Kurzarbeit zur regelmäßigen Arbeitszeit." (Quelle: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG)
Sollten Sie tarifgebunden sein, müssen Sie sich an die Vorgaben des Tarifvertrages halten und auch die formulierte Klausel an dessen Vorgaben anpassen.
Wenn Sie einen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen haben, müssen Sie sich mit ihm über die Einführung der Kurzarbeit einigen. In diesem Fall empfiehlt es sich eine entsprechende Betriebsvereinbarung für die Zukunft zu schließen.
Wie geht es nach der Kurzarbeit weiter?
Nach Ablauf der beantragten Kurzarbeitszeit kehren Ihre Mitarbeiter zu den normalen Arbeitszeiten zurück in das Unternehmen. Im besten Falle hat sich Ihre Auftragslage bis dahin wieder erholt. Falls dies nicht der Fall sein sollte, müssen Sie sich Gedabnken darüber machen, welche Aufgaben in Zukunft wirklich im Unternehmen und von eigenen Arbeitnehmern wahrgenommen werden sollten.
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