Viele Unternehmen haben in den letzten Monaten Kurzarbeit eingeführt. Sie ist ein probates Mittel, um für einen überschaubaren Zeitraum Überproduktion und Mehrausgaben und gleichzeitig Entlassungen von Arbeitnehmern zu vermeiden. Konkret heißt das, dass die Arbeitszeit der Beschäftigten und damit einhergehend deren Vergütung herunter gesetzt wird. Die Agentur für Arbeit fängt den Verdienstausfall durch die Zahlung des sogenannten Kurzarbeitergeldes ( §169 bis §182 SGB III ) auf. Mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket II erhalten Arbeitgeber zudem die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter erstattet. Für jeden Mitarbeiter, der in eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung geschickt wird, übernimmt die Agentur für Arbeit sogar die vollen Sozialversicherungsbeiträge.
Seit Ende Mai hat die Regierung das Kurzarbeitergeld noch attraktiver gemacht, indem sie die Bezugsdauer von 18 auf 24 Monate verlängerte. Zudem sieht die neue Verordnung vor, dass die Agentur für Arbeit ab dem siebten Monat die Sozialabgaben für Kurzarbeiter voll erstattet.
Hier erfahren Sie alles, was Sie als Unternehmer über Kurzarbeit wissen müssen!

Wo beantrage ich den Bezug von Kurzarbeitergeld für meine Mitarbeiter?
Bedingung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass Sie die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden. Das hierfür erforderliche Formular können Sie bequem auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit herunterladen. Gehen Sie hierfür auf www.arbeitsagentur.de -> Formulare -> Formulare für Unternehmen -> Kurzarbeitergeld.
Haben Sie einen Betriebsrat, müssen Sie dessen Zustimmung zur Kurzarbeit dem Antrag beifügen.
Kurzarbeitergeld wird nicht rückwirkend gezahlt. Wichtig ist also, dass Sie den Antrag auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes vor dem Leistungsbeginn bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die Bezugsfrist beginnt dann mit dem ersten Monat, für den Kurzarbeitergeld im Unternehmen gezahlt wird.
Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich für meine Beschäftigten Kurzarbeitergeld?
Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld kann gestellt werden, wenn:
- sich das Entgelt durch den Arbeitsausfall  für ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten (Auszubildende sind nicht mitzuzählen) um mehr als 10 % verringert.
- der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder unabwendbaren Ereignissen beruht. Unter wirtschaftliche Gründe fallen z. B. Auftrags- bzw. Absatzmangel oder eineVeränderung der betrieblichen Struktur (Umstellung auf ein neues Produkt, Erweiterung oder Einschränkung der Fertigung), sofern diese durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist . Ein unabwendbares Ereignis liegt u. a. vor, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, wie z. B. Hochwasser oder behördliche Maßnahmen verursacht ist, wie beispielsweise eine Stromsperre bei Energiemangel.
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Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht, wenn der Ausfall branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist.
- es sich um einen nur vorübergehenden Arbeitsausfall handelt, bei dem in absehbarer Zeit wieder mit einem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist und der die Höchstdauer der Bezugszeit von Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten nicht überschreitet.
- der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und nicht durch offene Urlaubsansprüche (soweit diese nicht den vorrangigen Wünschen der Arbeitnehmer entgegenstehen), flexible Arbeitszeitregelungen oder durch andere Maßnahmen z. B. eine Produktion auf Lager verhindert werden kann.
- das Arbeitsverhältnis auch nach dem Zeitraum der Kurzarbeit weiter bestehen bleibt.
Bei der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeinehmer sind nicht mitzuzählen: Auszubildende sowie Arbeitnehmer, die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld befinden. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer nicht als Beschäftigte zu zählen, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. aufgrund von Wehr- oder Zivildienst), gleiches gilt für Heimarbeiter.
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